Ein Kläger schenkte seiner Tochter Grundstücke, für die das Finanzamt den Wert auf den Kaufpreis festsetzte, obwohl keine Vergleichspreise vorlagen. Der Kläger argumentierte, dass eine Bewertung im Vergleichswertverfahren ohne hinreichende Vergleichspreise nicht zulässig sei und forderte die Anwendung eines niedrigeren Wertes.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Bewertung durch das Finanzamt. Das Gericht entschied, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis auch ohne Vergleichspreise herangezogen werden kann, um den Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu bestimmen.
Mandanten sollten beachten, dass auch ohne eine breite Basis von Vergleichspreisen der tatsächliche Kaufpreis zur Grundstücksbewertung herangezogen werden kann. Es ist wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen, um die Bewertungsmethoden und die daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu verstehen.
Das Vergleichswertverfahren ist eine von mehreren Methoden zur Bewertung von Immobilien, insbesondere für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dieses Verfahren wird hauptsächlich verwendet, wenn vergleichbare Marktdaten verfügbar sind. Es basiert auf dem Prinzip, den Wert einer Immobilie durch den Vergleich mit ähnlichen, kürzlich verkauften Objekten in derselben oder einer vergleichbaren Lage zu ermitteln.
In Deutschland ist die Grundlage für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens im Erbschaftsteuerrecht durch das Bewertungsgesetz (BewG) festgelegt. Nach § 182 BewG wird das Vergleichswertverfahren angewendet, wenn es genügend Vergleichsobjekte gibt, die eine angemessene Bewertung der betreffenden Immobilie zulassen. Die Methode wird insbesondere bei der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen und ähnlichen Immobilien eingesetzt.
Für die praktische Durchführung des Vergleichswertverfahrens werden typischerweise Kaufpreissammlungen herangezogen, die von den Gutachterausschüssen geführt werden. Diese Sammlungen enthalten Daten über tatsächlich erzielte Verkaufspreise vergleichbarer Objekte. Der ermittelte Vergleichswert kann dann als Basis für die steuerliche Bewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer dienen.