Ein Elternteil übertrug schenkweise Grundstückseigentum auf sein Kind, das unmittelbar danach einen Teil davon seinem Ehepartner weiterschenkte. Die Frage war, ob dies als Schenkung des Elternteils an das Schwiegerkind gilt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich nicht um eine Schenkung an das Schwiegerkind handelt, wenn das Kind nicht zur Weitergabe verpflichtet war. Der Fall wird unter dem Aktenzeichen II R 37/11 geführt.
Mandanten sollten bei Schenkungen innerhalb der Familie die steuerrechtlichen Konsequenzen prüfen lassen, besonders wenn mehrere Personen beteiligt sind. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, steuerliche Belastungen zu minimieren.
Rechtliche Einordnung
Das Konzept der Kettenschenkung ist im deutschen Schenkungsteuerrecht nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt. Das bedeutet, dass die Finanzämter und Gerichte das Vorliegen einer Kettenschenkung auf der Basis der jeweiligen Umstände des Einzelfalles prüfen.
Ziel und Mechanismus
Das Hauptziel einer Kettenschenkung ist es oft, Steuerlasten zu minimieren. Dies kann durch die Ausnutzung von Freibeträgen der Schenkungsteuer erfolgen, die jedem Schenker und jedem Beschenkten individuell zustehen. Wenn beispielsweise eine Person A eine große Summe direkt an Person C verschenken würde, könnte die anfallende Schenkungsteuer höher sein, als wenn A das Vermögen zunächst an Person B schenkt und dann B es an C weiterleitet. Jede dieser Übertragungen kann potenziell von den persönlichen Freibeträgen der Beteiligten profitieren.